Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 21. Mai 2001 als … (…) in einem Pensum von 80 % für die C.________ ag, (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1, 15/1, 17, 20/1-20/2). Sie meldete sich am 5. April 2022 wegen diversen operativen Eingriffen, Depressionen, paranoiden Attacken sowie Angstzuständen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen an (act. II 1). Die IVB holte die medizinischen Berichte der behan- delnden Ärzte ein (act. II 14.2/1 f., 22/2 ff., 27/6 ff., 34/2 ff., 38/6, 51.2 ff., 57.3/6, 59./2 ff., 70 f., 77 f., 84/3 ff., 91.3 ff., 97/2, 116.7) und konsultierte den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; act. II 32/5 ff., 40/3 ff., 47/3 ff., 80/9 f., 99/3 ff.). Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die D.________ GmbH (MEDAS) (Gutachten vom 29. August 2024 [act. II 116.1]; rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten [act. II 116.3, 116.4]). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 (act. II 118) stellte die IVB mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. November (act. II 119) und 6. Dezember 2024 (act. II 123) Einwand. Am 6. Januar 2025 (act. II
124) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85
- 3 - - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Weiter beantragt die Versicherte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt beizuordnen. Aufforderungsgemäss reichte die Versicherte am 26. Februar 2025 Belege zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Die anlässlich der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtungen erstellten Tonaufnahmen gingen am 5. März 2026 beim Gericht ein (Akten der Beschwerdegegnerin [IIB]).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
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- 5 - gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
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- 6 - Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. März 2022 (act. II 14.2/1 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Folgende: - Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Albträume (Angstträume; ICD-10: 51.5) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.3) - Somatoforme Störungen – anhaltende Schmerzstörung – körperliche Störungen (ICD-10) - St.n. Schilddrüsen-Krebs 2021 - Verdacht auf organisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt (ICD-10: F04.3), die Beschwerdefüh- rerin sei sehr vergesslich geworden Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2013 in psychiatrischer Be- handlung. In der aktuellen Befunderhebung seien die Störungen im affekti-
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- 7 - ven Bereich (Traurigkeit, Freud- und Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzge- fühle, Schuldgefühle, innere Unruhe, emotionale Instabilität sowie zur de- pressiven Symptomatik dazugehörige Antriebslosigkeit, Erschöpfungsge- fühle, Konzentrationsstörungen, eingeengtes Denken, Gedankenkreisen) auffällig. Im Bericht vom 15. September 2022 (act. II 27/6 ff.) zuhanden der Be- schwerdegegnerin hielt Dr. med. E.________ fest, die Behandlung finde im zweiwöchigen Rhythmus statt. Die Einschätzung sei gegenwärtig schwie- rig, weil es im Verlauf zu einer erneuten Verschlechterung/Destabilisierung des psychischen Zustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 17. Dezember 2021 und ab 27. Januar 2022 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.2 In den psychiatrischen Diensten F.________ vom 12. Dezember 2022 (act. II 51.2) zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizier- te Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2). Die Beschwer- deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten. Der weitere Verlauf sei ungewiss und derzeit nicht beurteilbar. Es gebe aber nicht genutzte Behandlungsoptionen. Die aktuelle Therapie sei formal lege artis, aber ungenügend. So seien bisher keine stationäre Behandlung in einer Klinik, kein Versuch mit einer Kombination zweier Antidepressiva durchgeführt und auch Lithium nicht als Option in Erwägung gezogen wor- den. 3.1.3 Im Bericht vom 12. April 2023 (act. II 59/34 ff.) diagnostizierte di- pl. Ärztin H.________, Spital I.________, – nach einer Hospitalisation vom
29. März bis 11. April 2023 – das Folgende: - Reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, Erstdiagno- se (ED) 30.03.2023 mit Gonarthritis rechts, Konjunktivitis rechts, Sakroi- liitis rechts - Eitrige Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 20.03.2023 - Hepatitis unklarer Ätiologie ED 31.03.2023 - Immunologisch kontrollierte Hepatitis B Infektion - Rezidivierende Nierensteine links
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- 8 - Die Beschwerdeführerin sei bis und mit 16. April 2023 zu 100 % arbeitsun- fähig. Es werde eine Steroidtherapie durchgeführt. 3.1.4 Im Bericht vom 3. Juli 2023 (act. II 70) diagnostizierten Dr. med. J.________ (ohne Facharzttitel im Medizinalberuferegister [Med- Reg; <www.healthreg-public.admin.ch>] verzeichnet) und dipl. Ärztin K.________, psychiatrische Dienste L.________ AG, – nach teilstationärer Behandlung vom 7. März bis 13. Juni 2023 – eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10: F33.1). Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit einem klar negativen Affekt, re- duziertem Antrieb, Erschöpfbarkeit, Interessensverlust, Anhedonie, sozia- lem Rückzug, innerer Unruhe und Schlafstörungen präsentiert. Die Zunah- me der depressiven Symptomatik habe mit dem Verlust der Arbeitsstelle sowie der Krebsdiagnose der … erklärt werden können. Während des teil- stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer vagi- nalen Infektion, die im Verlauf zu Komplikationen geführt habe, im Spital I.________ vom 29. März bis 11. April 2023 hospitalisiert werden müssen. Nach der Infektion sei eine reaktive Spondyloarthritis diagnostiziert worden. Aufgrund von körperlichen Einschränkungen, vor allem starken Schmerzen im rechten Knie (St.n. Gonarthritis rechts im Rahmen der reaktiven Spon- dyloarthritis), habe die teilstationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten L.________ frühzeitig beendet werden müssen. Die Beschwerde- führerin sei durch die neu diagnostizierte Erkrankung zu belastet gewesen, um regelmässig am Therapieprogramm teilnehmen zu können. 3.1.5 Im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 77/5 ff.) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit das Folgende: - Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.3)
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- 9 - - Somatoforme Schmerzstörungen – anhaltende Schmerzstörung – kör- perliche Störungen - Chronisches Erschöpfungssyndrom und chronische Müdigkeit, Chronic Fatigue Syndrome (CFS), unverträglicher Tagesablauf jeden Tag (ICD- 10: G93.3) Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine flankierende verhaltenstherapeutisch orientierte, delegierte Psychotherapie im zwei- bis dreiwöchigen Rhythmus statt. Aufgrund des jahrelang andauernden chroni- schen Krankheitsverlaufs und der Multimorbidität sei die Prognose ungüns- tig. In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar- beitsunfähig. 3.1.6 Im Bericht vom 9. Februar 2024 (act. II 91/3 ff.) diagnostizierte Dr. med. M.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Spital I.________, das Folgende: - Reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 30.03.2023 - Immunologisch kontrollierte Hepatitis B Sie hielt fest, derzeit bestehe eine Remission unter Therapie mit Adalimu- mab und Sulfasalazin. Die Prednisolontherapie habe vor ca. zwei Wochen gestoppt werden können. Im Bericht vom 23. April 2024 (act. II 116.7) bestätigte Dr. med. M.________, derzeit bestehe eine Remission unter Therapie mit Adalimumab und Sulfasalazin. 3.1.7 Im Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1) diagnostizierten Dres. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie für Neurologie, in interdisziplinärer Hinsicht das Folgende (act. II 116.1/5 Ziff. 4.3): - Dysthymie (ICD-10: F34.1) mit längeren depressiven Reaktionen (ICD-10: F43.21) - HLA-B27-positive reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 30.03.2023, aktuell in Remission - Rhizarthrose beidseits und Zustand nach Gelenksflächenersatz mit Py- rocardan-Implantation 04/2022 links und 11/2019 rechts Sie hielten fest, die ursprüngliche IV-Anmeldung am 22. März 2022 sei auf- grund einer psychischen Erkrankung erfolgt. Im März 2023 sei es zudem noch zu einer Beschwerdesymptomatik im Sinne einer reaktiven Arthritis gekommen, welche initial mit einer deutlichen humoralen und auch klini-
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- 10 - schen Entzündungsaktivität einhergegangen sei. Mittlerweile habe aller- dings durch die entsprechenden Therapiemassnahmen ein Rückgang der entzündlichen Aktivität erzielt werden können, so dass sich die Erkrankung aktuell in Remission befinde (act. II 116.1/3 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht divergierten die objektivierbaren Befunde und geklagten Beschwer- den erheblich. Bei der Begutachtung zeigte sich in psychiatrischer Hinsicht keine gravierende depressive Störung oder eine andersartige psychische Störung, die sich wesentlich auf die Vitalität der Beschwerdeführerin aus- wirken könnte. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei allenfalls durch eine gewisse Selbstlimitierung gekennzeichnet, entspreche ansons- ten jedoch dem üblichen Tagesablauf einer Hausfrau mit zahlreichen Akti- vitäten, von Versorgung des Haushaltes bis hin zu Besuch von Freunden und Bekannten. Zur Freizeitbeschäftigung hielten die Gutachter fest, im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin in der P.________ … erlernt und sie sei mit ihrem Ehemann nach … gereist, was nach ihren Angaben ihren Gelenken ausserordentlich gutgetan habe. Therapeutisch würden die psychiatrischen Behandlungen mit 14-tägigen psychologischen Terminen der doch geringen psychiatrischen Symptomatik entsprechen. Eine statio- näre Behandlung werde von der Beschwerdeführerin nicht angedacht, da sie nicht in eine Klinik gehen möchte. Die Behandlung mit Duloxetin werde gegenwärtig offenbar lediglich weitergeführt. Aus gegenwärtiger psychiatri- scher Sicht wäre eine Reduktion vertretbar. Allerdings werde Duloxetin auch im Rahmen der Schmerzbehandlung eingesetzt (act. II 116.1/3 Ziff. 4.2). Aus internistisch-rheumatologischer Sicht könne davon ausge- gangen werden, dass sich die reaktive Arthritis zumindest ab Ende Ju- ni/Anfang Juli 2023 in Remission befunden habe. Im weiteren Verlauf sei es dann zu einer langsamen Reduktion der systemischen Kortikosteroide gekommen; diese Medikation habe dann schliesslich anfangs 2024 auch beendet werden können. Die Therapie mit Sulfasalazin habe anhand des letzten Medikamentenplanes mittlerweile in der Dosis halbiert werden kön- nen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergebe sich keine Erkrankungsaktivität seitens der reaktiven Arthritis mehr (act. II 116.1/5 Ziff. 4.3). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin wegen der besonderen psychischen Belastung und Aufsichtsführung für andere Mitarbeiter die bisherige Tätigkeit als …
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- 11 - bzw. stellvertretende … zu 80 % zumutbar (leicht verminderte Zeitpräsenz infolge vermehrter Pausen von 20 % aus psychischen Gründen). Die Be- schwerdeführerin selbst habe ihre Tätigkeit auf 80 % reduziert (act. II 116.1/6 Ziff. 4.5). Die bisherige Tätigkeit sei in internistisch- rheumatologischer Hinsicht leidensadaptiert (act. II 116.1/6 Ziff. 4.5). In internistisch-rheumatologischer Hinsicht müsse retrospektiv in der bisheri- gen und einer angepassten Tätigkeit von einer vollumfänglichen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von Ende März bis Ende Juni 2023 ausge- gangen werden (act. II 116.1/6 Ziff. 4.6 und 4.7). Nach Rückgang der ent- zündlichen Aktivität sei zumindest ab Juli 2023 von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 116.1/6 Ziff. 4.6). In einer ange- passten leichten bis maximal mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit weniger Stress, weniger …- und … sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (act. II 116.1/6 Ziff. 4.7). Aufgrund der leichten muskulären Dekonditionierung sowie des Trainingsmangels erscheine die Durch- führung regelmässiger Bewegungs- und Kräftigungsübungen, gegebenen- falls auch die Aufnahme eines regelmässigen Ausdauertraining, sinnvoll (act. II 116.1/7 Ziff. 4.8). 3.1.8 Im Bericht vom 3. Februar 2025 (act. II 125/42 ff.) diagnostizierte Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 29. Oktober 2024 in Behandlung war, das Folgende: - Schwere depressive Störung (ICD-10: F32.2), DD rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode seit mehreren Mona- ten (ICD-10: F33.2) - Chronische schwere Schmerzstörung (ICD-11: MG30) Die im Gutachten diagnostizierte Dysthymie (ICD-10: F34.1) entbehre jegli- cher Realität, eine ständige leichte depressive Verstimmung treffe bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Die körperliche und die psychische Belast- barkeit der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, bedingt durch die an- haltenden Schmerzen und die depressive Symptomatik. Es müsse betont werden, dass sich die bestehende Schmerzsymptomatik und die depressi- ve Symptomatik mit ihren Funktionalitätseinschränkungen gegenseitig favo- risieren und verstärken würden. Die Arbeitsfähigkeit müsse als massiv re-
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- 12 - duziert angesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2 Vorab macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Verfah- rensrechte gemäss Art. 44 ATSG geltend (Beschwerde S. 12 Ziff. VI/2.1 ff., S. 13 Ziff. VI/2.6 f.) und moniert, das Gutachten vom 29. August 2024 und die Teilgutachten (act. II 116.1, 116.3, 116.4) seien bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar (Beschwerde S. 16 Ziff. VI/2.11). Die Beschwer- deführerin bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Mittei- lung vom 30. Mai 2024 (act. II 110) lediglich die Dres. med. N.________ und O.________ als die Begutachtung durchführende Gutachter nannte. Indessen nahm auch Dr. med. R.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, an der rheumatologischen Begutach- tung (Explorationsdatum: 16. Juli 2024; act. II 116.3/1 Ziff. 1.1) teil (act. II 116.3, 116.4; act. II B). Der Audioaufnahme ist zu entnehmen (Tonspur ab Minute 00:03 [Dr. med. N.________ stellt Dr. med. R.________ vor]), dass Dr. med. N.________ die Befragung der Beschwerdeführerin vornahm (vgl. act. II 116.3/3 ff. Ziff. 3) und die klinische Untersuchung durch Dr. med. R.________ erfolgte (Tonspur ab Minute 42:30). Das rheumatologische Teilgutachten wurde von Dres. med. N.________ und R.________ unter- zeichnet (act. II 116.3/12). Dr. med. R.________ war somit entscheidend an der Meinungsbildung beteiligt und hatte unmittelbar Einfluss auf die me- dizinische Beurteilung, was mit seiner Unterschrift bekräftigt wird. Er über- nahm damit Aufgaben, welche über diejenigen einer Hilfsperson hinausgin- gen, und ihm kam die Stellung eines Gutachters zu. Die Beschwerdegeg- nerin hätte somit der Beschwerdeführerin seinen Namen vor der Begutach- tung bekannt geben müssen und die Nichtbeachtung der Anforderung von Art. 44 ATSG stellt eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin dar, da sie die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung nicht wahrnehmen konnte. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124). Die Beschwerdeführerin hätte im Vorbescheid- und im Beschwerdeverfahren Einwände zur Begutachtung sowohl in formeller als auch in materieller Hin- sicht vorbringen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer]
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- 13 - 8C_505/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 5.1, 8C_254/2010 vom 15. Sep- tember 2010 E. 4.1.2). Sie machte jedoch – auch im vorliegenden Verfah- ren – keine gesetzlichen Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. R.________ geltend (vgl. act. II 123). Weiter war die rheumatolo- gische Gutachterin Dr. med. N.________ – deren Namen der Beschwerde- führerin mitgeteilt worden war – während der ganzen Begutachtung zuge- gen, führte die Befragung durch und war
– jedoch ohne Dr. med. R.________ – mit dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. O.________ an der Konsensbeurteilung vom 26. August 2024 (act. II 116.1/8) beteiligt. Unter diesem Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs – entgegen der Beschwerde (S. 12 Ziff. VI/2.3) – in Be- achtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geheilt (vgl. zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, als "Leitung Konsens" an der inter- disziplinären Beurteilung teilgenommen habe (act. II 116.1/8), jedoch eben- falls nicht als Gutachter genannt worden sei (vgl. act. II 110), was einen weiteren formellen Verfahrensfehler darstelle (Beschwerde S. 14 Ziff. VI/2.9), ist zu bemerken, dass es sich bei der Beteiligung von Dr. med. S.________ lediglich um eine zulässige Unterstützung einer "Hilfsperson" handelt, nahmen doch die Gutachter Dres. med. N.________ und O.________ die Gesamtbeurteilung vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 16 Ziff. VI/2.11) sind das Gutachten vom 29. August 2024 und die Teilgutachten (act. II 116.1, 116.3, 116.4) nicht aus den Akten zu weisen. Weiter ist zu prüfen, ob auch in materieller Hinsicht der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
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- 14 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den
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- 15 - geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124) stützt sich massgeblich auf das Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1), einschliesslich der Teilgutachten (act. II 116.3-116.4). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der bidisziplinären Beurteilung (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.4.1 In rheumatologischer Hinsicht legten die Gutachter in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf eine umfassende Befragung (act. II 116.3/3 ff. Ziff. 3) sowie eine klinische Untersuchung (act. II 116.3/6 f. Ziff. 4) über- zeugend dar, dass eine HLA-B27-positive reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, aktuell in Remission, und Rhizarthrosen beidseits sowie ein Zustand nach Gelenksflächenersatz mit Pyrocardan- Implantation links im April 2022 und rechts im November 2019 vorliegen. Die Herleitung der Diagnosen ist schlüssig und einleuchtend (act. II 116.1/4 Ziff. 4.3, 116.3/8 Ziff. 6). Die Beurteilung, dass es aufgrund der reaktiven Arthritis (ED Ende März 2023) vorübergehend zu Entzündungen im Bereich der Iliosakralgelenke, des Kniegelenks rechts sowie des linken Sprungge- lenks und damit zu einer vorübergehenden Funktionsstörung kam, ist nachvollziehbar. Angesichts des kompletten Rückgangs der entzündlichen Aktivität mittels Therapiemassnahmen ist es einleuchtend, dass in einer angepassten Tätigkeit keine objektivierbare Einschränkung mehr vorliegt, weshalb auch die Einschätzung überzeugt, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Ende März bis Ende Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr ab Juli 2023 eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelas- tenden Tätigkeit respektive die angestammte Tätigkeit in somatischer Hin- sicht zu 100 % (8.5 Stunden pro Tag; act. II 116.3/9 ff. Ziff. 7.2, 8) zumutbar ist. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. O.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Befragung der Beschwerde-
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- 16 - führerin sowie in Kenntnis der Aktenlage überzeugend fest, dass eine Dys- thymie (ICD-10: F34.1) vorliegt. Die Herleitung der Diagnose ist schlüssig und einleuchtend. Insbesondere setzte sich der Gutachter mit der Beurtei- lung der behandelnden Psychiaterin und der psychiatrischen Dienste L.________ einlässlich auseinander und begründete einleuchtend, weshalb er nicht deren Diagnosen folgt, führte er doch aus, dass weder eine schwe- re depressive Episode noch die anderen von der behandelnden Psychiate- rin aufgeführten psychischen Diagnosen bis auf die Anpassungsstörung nachvollziehbar sind (act. II 116.4/9 Ziff. 6.2 f.). Weiter leuchtet seine Schlussfolgerung ein, dass sich eine mittelschwere oder schwere depressi- ve Episode nicht mit dem therapeutischen Aufwand (im Zeitpunkt der Be- gutachtung: 14-tägige Termine [act. II 116.4/8 Ziff. 6.1]), der Tagesaktivität und der Freizeitgestaltung in Einklang bringen lässt. Der psychiatrische Gutachter ist seinen Pflichten, sich insgesamt kritisch mit dem Aktenmate- rial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung vorzuneh- men, vollumfänglich nachgekommen. 3.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag das Gut- achten vom 29. August 2024 nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Ent- gegen der Beschwerde (S. 20 f. Ziff. VI/3.10) liegen keine Hinweise für eine mangelhafte Befunderhebung vor. Vielmehr erwähnten die Gutachter in der "Verhaltensbeobachtung" u.a., dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerz- symptomatik und die psychische Situation mehrfach mit Nachdruck schil- derte und teilweise unvermittelt in Tränen ausbrach (act. II 116.3/7 Ziff. 4.3, 116.4/6 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin konnte dennoch die Aufmerk- samkeit und Konzentration während der Untersuchung aufrechterhalten und es lagen auch keine Gedächtnis- und Denkstörungen vor (act. II 116.4/7 Ziff. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Diagnose sei mit einer "Dysthymie" bagatellisiert worden (Beschwerde S. 18 Ziff. VI/3.7), kann ihr nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutach- ter stützte sich auf die festgestellten Befunde (act. II 116.4/7 Ziff. 4.3) und diskutierte diese in der Beurteilung eingehend, wobei er auch die Angaben über den Tagesablauf, die Freizeitgestaltung sowie Ferienaufenthalte mit- einbezog (act. II 116.4/8 Ziff. 6.1). Entgegen der Beschwerde (S. 22 Ziff. IV/3.10) liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem sozialen Leben zurückgezogen hat (act. II 116.3 Ziff. 5 f., 116.4/5);
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- 17 - vielmehr gibt sie an, viele Kontakte (u.a. mit der Nachbarin, häufige Tele- fonkontakte mit den Kindern), aber wenige Beziehungen zu haben. Es sind weiter keine Widersprüche ersichtlich, auch nicht in Bezug auf die Frage nach einer stationären Behandlung, erwähnte die Beschwerdeführerin doch, sie habe Angst vor einer Klinik, da fühle sie sich nicht wohl (act. II 116.4/4). Soweit der Gutachter zur Medikation ausführt, es "wäre eine Re- duktion durchaus vertretbar. Allerdings wird Duloxetin auch im Rahmen der Schmerzbehandlung eingesetzt", schreibt er den Behandlern keine medi- kamentöse Therapie vor, vielmehr diskutierte Dr. med. O.________ "das für und wider" einer Herabsetzung von Duloxetin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 23 Ziff. IV/3.10) berücksichtigten die Gutachter eine leichte muskuläre Dekonditionierung im Zumutbarkeitsprofil, zumal der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar sind (act. II 116.3/10 Ziff. 8.2) und empfahlen die Durchführung regelmässiger Bewegungs- und Kräftigungsübungen bzw. ein Ausdauer- training (act. II 116.1/7 Ziff. 4.8). Auch von der Erkrankung der Beschwer- deführerin an einem Schilddrüsenkarzinom im Jahr 2021 hatten die Gut- achter Kenntnis (vgl. act. II 116.3/4). Bezüglich der geltend gemachten Fa- tigue zeigte sich indessen bei der Befunderhebung keine Ermüdung und die Aufmerksamkeit sowie die Konzentration waren nicht herabgesetzt. Dem Vorbringen einer mangelnden Prüfung eines befristeten Rentenan- spruchs durch die Beschwerdegegnerin kann ebenfalls nicht gefolgt wer- den, zumal die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wiederum zu 100 % ar- beitsfähig war (act. II 116.3/11 Ziff. 8.2) und die vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit von drei Monaten (April bis Juni 2023) nicht zu einem befristeten Rentenanspruch führt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde (S. 18 ff. Ziff. VI/3.8 f.) zudem auf den Bericht von Dr. med. Q.________ vom 3. Fe- bruar 2025 (act. II 125/42), bei welchem sie seit dem 29. Oktober 2024 in Behandlung ist. Der nach der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht ist zwar einzubeziehen, falls er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Es gilt jedoch auch zu berück- sichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa-
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- 18 - gen (vgl. E. 3.3.3). Dr. med. Q.________ diagnostizierte eine schwere de- pressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung und kritisierte die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1), ohne jedoch eine Verschlechterung der psychischen Situation seit der Begutach- tung nachzuweisen und die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit fundiert zu begründen (act. II 125/44). Damit vermag er das schlüssige Gutachten nicht ansatz- weise zu entkräften; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts handelt, geht Dr. med. Q.________ doch nicht von wesentlich anderen Befunden ("Auffassung intakt, Aufmerksamkeit erhalten, Konzentration im Verlaufe der Konsultati- on nachlassend" [act. II 125/42]) als der Gutachter Dr. med. O.________ aus. 3.5 Nach dem Dargelegten und gestützt auf das schlüssige Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1) ist der Beschwerdeführerin die bisheri- ge Tätigkeit als … bzw. stellvertretende … zu 80 % zumutbar (Einschrän- kung von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarf [act. II 116.1/6 Ziff. 4.6, 116.4/10 Ziff. 8.2]) und in einer angepassten Tätigkeit (mit weniger Stress, weniger Personalverantwortung, weniger …, leichte bis maximal mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeit) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (act. II 116.1/6 Ziff. 4.7). Ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 ist nicht durchzuführen. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig ist, so dass der Invaliditätsgrad dieser Einschrän- kung entspricht, begründet dies keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124) grundsätzlich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 19 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Eingabe vom
26. Februar 2025; Beschwerdebeilagen [act. I] 3, [act. IA] 5-9). Da das Ver- fahren zudem nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.5 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem
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- 20 - gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 18. März 2025 machte Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'288.80 (19 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde, zuzüglich Auslagen von Fr. 142.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 396.30 [8.1 % von Fr. 4'892.50]) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich eine Entschädigung als amtlicher Anwalt von Fr. 4'261.85 (Honorar von Fr. 3'800.-- [19 Stunden à Fr. 200.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 142.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 319.35 [8.1 % von Fr. 3'942.50]). Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-
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- 21 - zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'288.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'261.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85
- 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben.
- Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.
- Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 3 - - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Weiter beantragt die Versicherte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt beizuordnen. Aufforderungsgemäss reichte die Versicherte am 26. Februar 2025 Belege zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Die anlässlich der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtungen erstellten Tonaufnahmen gingen am 5. März 2026 beim Gericht ein (Akten der Beschwerdegegnerin [IIB]). Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 5 - gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 6 - Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. März 2022 (act. II 14.2/1 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Folgende: - Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Albträume (Angstträume; ICD-10: 51.5) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.3) - Somatoforme Störungen – anhaltende Schmerzstörung – körperliche Störungen (ICD-10) - St.n. Schilddrüsen-Krebs 2021 - Verdacht auf organisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt (ICD-10: F04.3), die Beschwerdefüh- rerin sei sehr vergesslich geworden Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2013 in psychiatrischer Be- handlung. In der aktuellen Befunderhebung seien die Störungen im affekti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 7 - ven Bereich (Traurigkeit, Freud- und Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzge- fühle, Schuldgefühle, innere Unruhe, emotionale Instabilität sowie zur de- pressiven Symptomatik dazugehörige Antriebslosigkeit, Erschöpfungsge- fühle, Konzentrationsstörungen, eingeengtes Denken, Gedankenkreisen) auffällig. Im Bericht vom 15. September 2022 (act. II 27/6 ff.) zuhanden der Be- schwerdegegnerin hielt Dr. med. E.________ fest, die Behandlung finde im zweiwöchigen Rhythmus statt. Die Einschätzung sei gegenwärtig schwie- rig, weil es im Verlauf zu einer erneuten Verschlechterung/Destabilisierung des psychischen Zustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 17. Dezember 2021 und ab 27. Januar 2022 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.2 In den psychiatrischen Diensten F.________ vom 12. Dezember 2022 (act. II 51.2) zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizier- te Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2). Die Beschwer- deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten. Der weitere Verlauf sei ungewiss und derzeit nicht beurteilbar. Es gebe aber nicht genutzte Behandlungsoptionen. Die aktuelle Therapie sei formal lege artis, aber ungenügend. So seien bisher keine stationäre Behandlung in einer Klinik, kein Versuch mit einer Kombination zweier Antidepressiva durchgeführt und auch Lithium nicht als Option in Erwägung gezogen wor- den. 3.1.3 Im Bericht vom 12. April 2023 (act. II 59/34 ff.) diagnostizierte di- pl. Ärztin H.________, Spital I.________, – nach einer Hospitalisation vom
- März bis 11. April 2023 – das Folgende: - Reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, Erstdiagno- se (ED) 30.03.2023 mit Gonarthritis rechts, Konjunktivitis rechts, Sakroi- liitis rechts - Eitrige Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 20.03.2023 - Hepatitis unklarer Ätiologie ED 31.03.2023 - Immunologisch kontrollierte Hepatitis B Infektion - Rezidivierende Nierensteine links Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 8 - Die Beschwerdeführerin sei bis und mit 16. April 2023 zu 100 % arbeitsun- fähig. Es werde eine Steroidtherapie durchgeführt. 3.1.4 Im Bericht vom 3. Juli 2023 (act. II 70) diagnostizierten Dr. med. J.________ (ohne Facharzttitel im Medizinalberuferegister [Med- Reg; <www.healthreg-public.admin.ch>] verzeichnet) und dipl. Ärztin K.________, psychiatrische Dienste L.________ AG, – nach teilstationärer Behandlung vom 7. März bis 13. Juni 2023 – eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10: F33.1). Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit einem klar negativen Affekt, re- duziertem Antrieb, Erschöpfbarkeit, Interessensverlust, Anhedonie, sozia- lem Rückzug, innerer Unruhe und Schlafstörungen präsentiert. Die Zunah- me der depressiven Symptomatik habe mit dem Verlust der Arbeitsstelle sowie der Krebsdiagnose der … erklärt werden können. Während des teil- stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer vagi- nalen Infektion, die im Verlauf zu Komplikationen geführt habe, im Spital I.________ vom 29. März bis 11. April 2023 hospitalisiert werden müssen. Nach der Infektion sei eine reaktive Spondyloarthritis diagnostiziert worden. Aufgrund von körperlichen Einschränkungen, vor allem starken Schmerzen im rechten Knie (St.n. Gonarthritis rechts im Rahmen der reaktiven Spon- dyloarthritis), habe die teilstationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten L.________ frühzeitig beendet werden müssen. Die Beschwerde- führerin sei durch die neu diagnostizierte Erkrankung zu belastet gewesen, um regelmässig am Therapieprogramm teilnehmen zu können. 3.1.5 Im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 77/5 ff.) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit das Folgende: - Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.3) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 9 - - Somatoforme Schmerzstörungen – anhaltende Schmerzstörung – kör- perliche Störungen - Chronisches Erschöpfungssyndrom und chronische Müdigkeit, Chronic Fatigue Syndrome (CFS), unverträglicher Tagesablauf jeden Tag (ICD- 10: G93.3) Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine flankierende verhaltenstherapeutisch orientierte, delegierte Psychotherapie im zwei- bis dreiwöchigen Rhythmus statt. Aufgrund des jahrelang andauernden chroni- schen Krankheitsverlaufs und der Multimorbidität sei die Prognose ungüns- tig. In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar- beitsunfähig. 3.1.6 Im Bericht vom 9. Februar 2024 (act. II 91/3 ff.) diagnostizierte Dr. med. M.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Spital I.________, das Folgende: - Reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 30.03.2023 - Immunologisch kontrollierte Hepatitis B Sie hielt fest, derzeit bestehe eine Remission unter Therapie mit Adalimu- mab und Sulfasalazin. Die Prednisolontherapie habe vor ca. zwei Wochen gestoppt werden können. Im Bericht vom 23. April 2024 (act. II 116.7) bestätigte Dr. med. M.________, derzeit bestehe eine Remission unter Therapie mit Adalimumab und Sulfasalazin. 3.1.7 Im Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1) diagnostizierten Dres. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie für Neurologie, in interdisziplinärer Hinsicht das Folgende (act. II 116.1/5 Ziff. 4.3): - Dysthymie (ICD-10: F34.1) mit längeren depressiven Reaktionen (ICD-10: F43.21) - HLA-B27-positive reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 30.03.2023, aktuell in Remission - Rhizarthrose beidseits und Zustand nach Gelenksflächenersatz mit Py- rocardan-Implantation 04/2022 links und 11/2019 rechts Sie hielten fest, die ursprüngliche IV-Anmeldung am 22. März 2022 sei auf- grund einer psychischen Erkrankung erfolgt. Im März 2023 sei es zudem noch zu einer Beschwerdesymptomatik im Sinne einer reaktiven Arthritis gekommen, welche initial mit einer deutlichen humoralen und auch klini- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 10 - schen Entzündungsaktivität einhergegangen sei. Mittlerweile habe aller- dings durch die entsprechenden Therapiemassnahmen ein Rückgang der entzündlichen Aktivität erzielt werden können, so dass sich die Erkrankung aktuell in Remission befinde (act. II 116.1/3 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht divergierten die objektivierbaren Befunde und geklagten Beschwer- den erheblich. Bei der Begutachtung zeigte sich in psychiatrischer Hinsicht keine gravierende depressive Störung oder eine andersartige psychische Störung, die sich wesentlich auf die Vitalität der Beschwerdeführerin aus- wirken könnte. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei allenfalls durch eine gewisse Selbstlimitierung gekennzeichnet, entspreche ansons- ten jedoch dem üblichen Tagesablauf einer Hausfrau mit zahlreichen Akti- vitäten, von Versorgung des Haushaltes bis hin zu Besuch von Freunden und Bekannten. Zur Freizeitbeschäftigung hielten die Gutachter fest, im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin in der P.________ … erlernt und sie sei mit ihrem Ehemann nach … gereist, was nach ihren Angaben ihren Gelenken ausserordentlich gutgetan habe. Therapeutisch würden die psychiatrischen Behandlungen mit 14-tägigen psychologischen Terminen der doch geringen psychiatrischen Symptomatik entsprechen. Eine statio- näre Behandlung werde von der Beschwerdeführerin nicht angedacht, da sie nicht in eine Klinik gehen möchte. Die Behandlung mit Duloxetin werde gegenwärtig offenbar lediglich weitergeführt. Aus gegenwärtiger psychiatri- scher Sicht wäre eine Reduktion vertretbar. Allerdings werde Duloxetin auch im Rahmen der Schmerzbehandlung eingesetzt (act. II 116.1/3 Ziff. 4.2). Aus internistisch-rheumatologischer Sicht könne davon ausge- gangen werden, dass sich die reaktive Arthritis zumindest ab Ende Ju- ni/Anfang Juli 2023 in Remission befunden habe. Im weiteren Verlauf sei es dann zu einer langsamen Reduktion der systemischen Kortikosteroide gekommen; diese Medikation habe dann schliesslich anfangs 2024 auch beendet werden können. Die Therapie mit Sulfasalazin habe anhand des letzten Medikamentenplanes mittlerweile in der Dosis halbiert werden kön- nen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergebe sich keine Erkrankungsaktivität seitens der reaktiven Arthritis mehr (act. II 116.1/5 Ziff. 4.3). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin wegen der besonderen psychischen Belastung und Aufsichtsführung für andere Mitarbeiter die bisherige Tätigkeit als … Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 11 - bzw. stellvertretende … zu 80 % zumutbar (leicht verminderte Zeitpräsenz infolge vermehrter Pausen von 20 % aus psychischen Gründen). Die Be- schwerdeführerin selbst habe ihre Tätigkeit auf 80 % reduziert (act. II 116.1/6 Ziff. 4.5). Die bisherige Tätigkeit sei in internistisch- rheumatologischer Hinsicht leidensadaptiert (act. II 116.1/6 Ziff. 4.5). In internistisch-rheumatologischer Hinsicht müsse retrospektiv in der bisheri- gen und einer angepassten Tätigkeit von einer vollumfänglichen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von Ende März bis Ende Juni 2023 ausge- gangen werden (act. II 116.1/6 Ziff. 4.6 und 4.7). Nach Rückgang der ent- zündlichen Aktivität sei zumindest ab Juli 2023 von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 116.1/6 Ziff. 4.6). In einer ange- passten leichten bis maximal mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit weniger Stress, weniger …- und … sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (act. II 116.1/6 Ziff. 4.7). Aufgrund der leichten muskulären Dekonditionierung sowie des Trainingsmangels erscheine die Durch- führung regelmässiger Bewegungs- und Kräftigungsübungen, gegebenen- falls auch die Aufnahme eines regelmässigen Ausdauertraining, sinnvoll (act. II 116.1/7 Ziff. 4.8). 3.1.8 Im Bericht vom 3. Februar 2025 (act. II 125/42 ff.) diagnostizierte Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 29. Oktober 2024 in Behandlung war, das Folgende: - Schwere depressive Störung (ICD-10: F32.2), DD rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode seit mehreren Mona- ten (ICD-10: F33.2) - Chronische schwere Schmerzstörung (ICD-11: MG30) Die im Gutachten diagnostizierte Dysthymie (ICD-10: F34.1) entbehre jegli- cher Realität, eine ständige leichte depressive Verstimmung treffe bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Die körperliche und die psychische Belast- barkeit der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, bedingt durch die an- haltenden Schmerzen und die depressive Symptomatik. Es müsse betont werden, dass sich die bestehende Schmerzsymptomatik und die depressi- ve Symptomatik mit ihren Funktionalitätseinschränkungen gegenseitig favo- risieren und verstärken würden. Die Arbeitsfähigkeit müsse als massiv re- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 12 - duziert angesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2 Vorab macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Verfah- rensrechte gemäss Art. 44 ATSG geltend (Beschwerde S. 12 Ziff. VI/2.1 ff., S. 13 Ziff. VI/2.6 f.) und moniert, das Gutachten vom 29. August 2024 und die Teilgutachten (act. II 116.1, 116.3, 116.4) seien bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar (Beschwerde S. 16 Ziff. VI/2.11). Die Beschwer- deführerin bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Mittei- lung vom 30. Mai 2024 (act. II 110) lediglich die Dres. med. N.________ und O.________ als die Begutachtung durchführende Gutachter nannte. Indessen nahm auch Dr. med. R.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, an der rheumatologischen Begutach- tung (Explorationsdatum: 16. Juli 2024; act. II 116.3/1 Ziff. 1.1) teil (act. II 116.3, 116.4; act. II B). Der Audioaufnahme ist zu entnehmen (Tonspur ab Minute 00:03 [Dr. med. N.________ stellt Dr. med. R.________ vor]), dass Dr. med. N.________ die Befragung der Beschwerdeführerin vornahm (vgl. act. II 116.3/3 ff. Ziff. 3) und die klinische Untersuchung durch Dr. med. R.________ erfolgte (Tonspur ab Minute 42:30). Das rheumatologische Teilgutachten wurde von Dres. med. N.________ und R.________ unter- zeichnet (act. II 116.3/12). Dr. med. R.________ war somit entscheidend an der Meinungsbildung beteiligt und hatte unmittelbar Einfluss auf die me- dizinische Beurteilung, was mit seiner Unterschrift bekräftigt wird. Er über- nahm damit Aufgaben, welche über diejenigen einer Hilfsperson hinausgin- gen, und ihm kam die Stellung eines Gutachters zu. Die Beschwerdegeg- nerin hätte somit der Beschwerdeführerin seinen Namen vor der Begutach- tung bekannt geben müssen und die Nichtbeachtung der Anforderung von Art. 44 ATSG stellt eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin dar, da sie die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung nicht wahrnehmen konnte. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124). Die Beschwerdeführerin hätte im Vorbescheid- und im Beschwerdeverfahren Einwände zur Begutachtung sowohl in formeller als auch in materieller Hin- sicht vorbringen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 13 - 8C_505/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 5.1, 8C_254/2010 vom 15. Sep- tember 2010 E. 4.1.2). Sie machte jedoch – auch im vorliegenden Verfah- ren – keine gesetzlichen Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. R.________ geltend (vgl. act. II 123). Weiter war die rheumatolo- gische Gutachterin Dr. med. N.________ – deren Namen der Beschwerde- führerin mitgeteilt worden war – während der ganzen Begutachtung zuge- gen, führte die Befragung durch und war – jedoch ohne Dr. med. R.________ – mit dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. O.________ an der Konsensbeurteilung vom 26. August 2024 (act. II 116.1/8) beteiligt. Unter diesem Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs – entgegen der Beschwerde (S. 12 Ziff. VI/2.3) – in Be- achtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geheilt (vgl. zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, als "Leitung Konsens" an der inter- disziplinären Beurteilung teilgenommen habe (act. II 116.1/8), jedoch eben- falls nicht als Gutachter genannt worden sei (vgl. act. II 110), was einen weiteren formellen Verfahrensfehler darstelle (Beschwerde S. 14 Ziff. VI/2.9), ist zu bemerken, dass es sich bei der Beteiligung von Dr. med. S.________ lediglich um eine zulässige Unterstützung einer "Hilfsperson" handelt, nahmen doch die Gutachter Dres. med. N.________ und O.________ die Gesamtbeurteilung vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 16 Ziff. VI/2.11) sind das Gutachten vom 29. August 2024 und die Teilgutachten (act. II 116.1, 116.3, 116.4) nicht aus den Akten zu weisen. Weiter ist zu prüfen, ob auch in materieller Hinsicht der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 14 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 15 - geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124) stützt sich massgeblich auf das Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1), einschliesslich der Teilgutachten (act. II 116.3-116.4). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der bidisziplinären Beurteilung (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.4.1 In rheumatologischer Hinsicht legten die Gutachter in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf eine umfassende Befragung (act. II 116.3/3 ff. Ziff. 3) sowie eine klinische Untersuchung (act. II 116.3/6 f. Ziff. 4) über- zeugend dar, dass eine HLA-B27-positive reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, aktuell in Remission, und Rhizarthrosen beidseits sowie ein Zustand nach Gelenksflächenersatz mit Pyrocardan- Implantation links im April 2022 und rechts im November 2019 vorliegen. Die Herleitung der Diagnosen ist schlüssig und einleuchtend (act. II 116.1/4 Ziff. 4.3, 116.3/8 Ziff. 6). Die Beurteilung, dass es aufgrund der reaktiven Arthritis (ED Ende März 2023) vorübergehend zu Entzündungen im Bereich der Iliosakralgelenke, des Kniegelenks rechts sowie des linken Sprungge- lenks und damit zu einer vorübergehenden Funktionsstörung kam, ist nachvollziehbar. Angesichts des kompletten Rückgangs der entzündlichen Aktivität mittels Therapiemassnahmen ist es einleuchtend, dass in einer angepassten Tätigkeit keine objektivierbare Einschränkung mehr vorliegt, weshalb auch die Einschätzung überzeugt, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Ende März bis Ende Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr ab Juli 2023 eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelas- tenden Tätigkeit respektive die angestammte Tätigkeit in somatischer Hin- sicht zu 100 % (8.5 Stunden pro Tag; act. II 116.3/9 ff. Ziff. 7.2, 8) zumutbar ist. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. O.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Befragung der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 16 - führerin sowie in Kenntnis der Aktenlage überzeugend fest, dass eine Dys- thymie (ICD-10: F34.1) vorliegt. Die Herleitung der Diagnose ist schlüssig und einleuchtend. Insbesondere setzte sich der Gutachter mit der Beurtei- lung der behandelnden Psychiaterin und der psychiatrischen Dienste L.________ einlässlich auseinander und begründete einleuchtend, weshalb er nicht deren Diagnosen folgt, führte er doch aus, dass weder eine schwe- re depressive Episode noch die anderen von der behandelnden Psychiate- rin aufgeführten psychischen Diagnosen bis auf die Anpassungsstörung nachvollziehbar sind (act. II 116.4/9 Ziff. 6.2 f.). Weiter leuchtet seine Schlussfolgerung ein, dass sich eine mittelschwere oder schwere depressi- ve Episode nicht mit dem therapeutischen Aufwand (im Zeitpunkt der Be- gutachtung: 14-tägige Termine [act. II 116.4/8 Ziff. 6.1]), der Tagesaktivität und der Freizeitgestaltung in Einklang bringen lässt. Der psychiatrische Gutachter ist seinen Pflichten, sich insgesamt kritisch mit dem Aktenmate- rial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung vorzuneh- men, vollumfänglich nachgekommen. 3.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag das Gut- achten vom 29. August 2024 nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Ent- gegen der Beschwerde (S. 20 f. Ziff. VI/3.10) liegen keine Hinweise für eine mangelhafte Befunderhebung vor. Vielmehr erwähnten die Gutachter in der "Verhaltensbeobachtung" u.a., dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerz- symptomatik und die psychische Situation mehrfach mit Nachdruck schil- derte und teilweise unvermittelt in Tränen ausbrach (act. II 116.3/7 Ziff. 4.3, 116.4/6 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin konnte dennoch die Aufmerk- samkeit und Konzentration während der Untersuchung aufrechterhalten und es lagen auch keine Gedächtnis- und Denkstörungen vor (act. II 116.4/7 Ziff. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Diagnose sei mit einer "Dysthymie" bagatellisiert worden (Beschwerde S. 18 Ziff. VI/3.7), kann ihr nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutach- ter stützte sich auf die festgestellten Befunde (act. II 116.4/7 Ziff. 4.3) und diskutierte diese in der Beurteilung eingehend, wobei er auch die Angaben über den Tagesablauf, die Freizeitgestaltung sowie Ferienaufenthalte mit- einbezog (act. II 116.4/8 Ziff. 6.1). Entgegen der Beschwerde (S. 22 Ziff. IV/3.10) liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem sozialen Leben zurückgezogen hat (act. II 116.3 Ziff. 5 f., 116.4/5); Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 17 - vielmehr gibt sie an, viele Kontakte (u.a. mit der Nachbarin, häufige Tele- fonkontakte mit den Kindern), aber wenige Beziehungen zu haben. Es sind weiter keine Widersprüche ersichtlich, auch nicht in Bezug auf die Frage nach einer stationären Behandlung, erwähnte die Beschwerdeführerin doch, sie habe Angst vor einer Klinik, da fühle sie sich nicht wohl (act. II 116.4/4). Soweit der Gutachter zur Medikation ausführt, es "wäre eine Re- duktion durchaus vertretbar. Allerdings wird Duloxetin auch im Rahmen der Schmerzbehandlung eingesetzt", schreibt er den Behandlern keine medi- kamentöse Therapie vor, vielmehr diskutierte Dr. med. O.________ "das für und wider" einer Herabsetzung von Duloxetin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 23 Ziff. IV/3.10) berücksichtigten die Gutachter eine leichte muskuläre Dekonditionierung im Zumutbarkeitsprofil, zumal der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar sind (act. II 116.3/10 Ziff. 8.2) und empfahlen die Durchführung regelmässiger Bewegungs- und Kräftigungsübungen bzw. ein Ausdauer- training (act. II 116.1/7 Ziff. 4.8). Auch von der Erkrankung der Beschwer- deführerin an einem Schilddrüsenkarzinom im Jahr 2021 hatten die Gut- achter Kenntnis (vgl. act. II 116.3/4). Bezüglich der geltend gemachten Fa- tigue zeigte sich indessen bei der Befunderhebung keine Ermüdung und die Aufmerksamkeit sowie die Konzentration waren nicht herabgesetzt. Dem Vorbringen einer mangelnden Prüfung eines befristeten Rentenan- spruchs durch die Beschwerdegegnerin kann ebenfalls nicht gefolgt wer- den, zumal die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wiederum zu 100 % ar- beitsfähig war (act. II 116.3/11 Ziff. 8.2) und die vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit von drei Monaten (April bis Juni 2023) nicht zu einem befristeten Rentenanspruch führt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde (S. 18 ff. Ziff. VI/3.8 f.) zudem auf den Bericht von Dr. med. Q.________ vom 3. Fe- bruar 2025 (act. II 125/42), bei welchem sie seit dem 29. Oktober 2024 in Behandlung ist. Der nach der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht ist zwar einzubeziehen, falls er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Es gilt jedoch auch zu berück- sichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 18 - gen (vgl. E. 3.3.3). Dr. med. Q.________ diagnostizierte eine schwere de- pressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung und kritisierte die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1), ohne jedoch eine Verschlechterung der psychischen Situation seit der Begutach- tung nachzuweisen und die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit fundiert zu begründen (act. II 125/44). Damit vermag er das schlüssige Gutachten nicht ansatz- weise zu entkräften; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts handelt, geht Dr. med. Q.________ doch nicht von wesentlich anderen Befunden ("Auffassung intakt, Aufmerksamkeit erhalten, Konzentration im Verlaufe der Konsultati- on nachlassend" [act. II 125/42]) als der Gutachter Dr. med. O.________ aus. 3.5 Nach dem Dargelegten und gestützt auf das schlüssige Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1) ist der Beschwerdeführerin die bisheri- ge Tätigkeit als … bzw. stellvertretende … zu 80 % zumutbar (Einschrän- kung von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarf [act. II 116.1/6 Ziff. 4.6, 116.4/10 Ziff. 8.2]) und in einer angepassten Tätigkeit (mit weniger Stress, weniger Personalverantwortung, weniger …, leichte bis maximal mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeit) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (act. II 116.1/6 Ziff. 4.7). Ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 ist nicht durchzuführen. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig ist, so dass der Invaliditätsgrad dieser Einschrän- kung entspricht, begründet dies keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124) grundsätzlich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 19 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Eingabe vom
- Februar 2025; Beschwerdebeilagen [act. I] 3, [act. IA] 5-9). Da das Ver- fahren zudem nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.5 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 20 - gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 18. März 2025 machte Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'288.80 (19 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde, zuzüglich Auslagen von Fr. 142.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 396.30 [8.1 % von Fr. 4'892.50]) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich eine Entschädigung als amtlicher Anwalt von Fr. 4'261.85 (Honorar von Fr. 3'800.-- [19 Stunden à Fr. 200.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 142.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 319.35 [8.1 % von Fr. 3'942.50]). Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85 - 21 - zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'288.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'261.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 85 WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 21. Mai 2001 als … (…) in einem Pensum von 80 % für die C.________ ag, (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1, 15/1, 17, 20/1-20/2). Sie meldete sich am 5. April 2022 wegen diversen operativen Eingriffen, Depressionen, paranoiden Attacken sowie Angstzuständen bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen an (act. II 1). Die IVB holte die medizinischen Berichte der behan- delnden Ärzte ein (act. II 14.2/1 f., 22/2 ff., 27/6 ff., 34/2 ff., 38/6, 51.2 ff., 57.3/6, 59./2 ff., 70 f., 77 f., 84/3 ff., 91.3 ff., 97/2, 116.7) und konsultierte den Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; act. II 32/5 ff., 40/3 ff., 47/3 ff., 80/9 f., 99/3 ff.). Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die D.________ GmbH (MEDAS) (Gutachten vom 29. August 2024 [act. II 116.1]; rheumatologisches und psychiatrisches Teilgutachten [act. II 116.3, 116.4]). Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 (act. II 118) stellte die IVB mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. November (act. II 119) und 6. Dezember 2024 (act. II 123) Einwand. Am 6. Januar 2025 (act. II
124) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2026, IV 200 2025 85
- 3 - - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Weiter beantragt die Versicherte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt beizuordnen. Aufforderungsgemäss reichte die Versicherte am 26. Februar 2025 Belege zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Die anlässlich der rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtungen erstellten Tonaufnahmen gingen am 5. März 2026 beim Gericht ein (Akten der Beschwerdegegnerin [IIB]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
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- 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
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- 5 - gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
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- 6 - Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 22. März 2022 (act. II 14.2/1 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Folgende: - Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Albträume (Angstträume; ICD-10: 51.5) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.3) - Somatoforme Störungen – anhaltende Schmerzstörung – körperliche Störungen (ICD-10) - St.n. Schilddrüsen-Krebs 2021 - Verdacht auf organisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt (ICD-10: F04.3), die Beschwerdefüh- rerin sei sehr vergesslich geworden Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2013 in psychiatrischer Be- handlung. In der aktuellen Befunderhebung seien die Störungen im affekti-
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- 7 - ven Bereich (Traurigkeit, Freud- und Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzge- fühle, Schuldgefühle, innere Unruhe, emotionale Instabilität sowie zur de- pressiven Symptomatik dazugehörige Antriebslosigkeit, Erschöpfungsge- fühle, Konzentrationsstörungen, eingeengtes Denken, Gedankenkreisen) auffällig. Im Bericht vom 15. September 2022 (act. II 27/6 ff.) zuhanden der Be- schwerdegegnerin hielt Dr. med. E.________ fest, die Behandlung finde im zweiwöchigen Rhythmus statt. Die Einschätzung sei gegenwärtig schwie- rig, weil es im Verlauf zu einer erneuten Verschlechterung/Destabilisierung des psychischen Zustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 17. Dezember 2021 und ab 27. Januar 2022 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.2 In den psychiatrischen Diensten F.________ vom 12. Dezember 2022 (act. II 51.2) zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizier- te Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2). Die Beschwer- deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für allfällige Verweistätigkeiten. Der weitere Verlauf sei ungewiss und derzeit nicht beurteilbar. Es gebe aber nicht genutzte Behandlungsoptionen. Die aktuelle Therapie sei formal lege artis, aber ungenügend. So seien bisher keine stationäre Behandlung in einer Klinik, kein Versuch mit einer Kombination zweier Antidepressiva durchgeführt und auch Lithium nicht als Option in Erwägung gezogen wor- den. 3.1.3 Im Bericht vom 12. April 2023 (act. II 59/34 ff.) diagnostizierte di- pl. Ärztin H.________, Spital I.________, – nach einer Hospitalisation vom
29. März bis 11. April 2023 – das Folgende: - Reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, Erstdiagno- se (ED) 30.03.2023 mit Gonarthritis rechts, Konjunktivitis rechts, Sakroi- liitis rechts - Eitrige Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 20.03.2023 - Hepatitis unklarer Ätiologie ED 31.03.2023 - Immunologisch kontrollierte Hepatitis B Infektion - Rezidivierende Nierensteine links
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- 8 - Die Beschwerdeführerin sei bis und mit 16. April 2023 zu 100 % arbeitsun- fähig. Es werde eine Steroidtherapie durchgeführt. 3.1.4 Im Bericht vom 3. Juli 2023 (act. II 70) diagnostizierten Dr. med. J.________ (ohne Facharzttitel im Medizinalberuferegister [Med- Reg; ] verzeichnet) und dipl. Ärztin K.________, psychiatrische Dienste L.________ AG, – nach teilstationärer Behandlung vom 7. März bis 13. Juni 2023 – eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10: F33.1). Die Beschwerdeführerin habe beim Eintritt eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit einem klar negativen Affekt, re- duziertem Antrieb, Erschöpfbarkeit, Interessensverlust, Anhedonie, sozia- lem Rückzug, innerer Unruhe und Schlafstörungen präsentiert. Die Zunah- me der depressiven Symptomatik habe mit dem Verlust der Arbeitsstelle sowie der Krebsdiagnose der … erklärt werden können. Während des teil- stationären Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer vagi- nalen Infektion, die im Verlauf zu Komplikationen geführt habe, im Spital I.________ vom 29. März bis 11. April 2023 hospitalisiert werden müssen. Nach der Infektion sei eine reaktive Spondyloarthritis diagnostiziert worden. Aufgrund von körperlichen Einschränkungen, vor allem starken Schmerzen im rechten Knie (St.n. Gonarthritis rechts im Rahmen der reaktiven Spon- dyloarthritis), habe die teilstationäre Behandlung in den psychiatrischen Diensten L.________ frühzeitig beendet werden müssen. Die Beschwerde- führerin sei durch die neu diagnostizierte Erkrankung zu belastet gewesen, um regelmässig am Therapieprogramm teilnehmen zu können. 3.1.5 Im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 77/5 ff.) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________ mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit das Folgende: - Anpassungsstörung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode oh- ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10: F45.3)
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- 9 - - Somatoforme Schmerzstörungen – anhaltende Schmerzstörung – kör- perliche Störungen - Chronisches Erschöpfungssyndrom und chronische Müdigkeit, Chronic Fatigue Syndrome (CFS), unverträglicher Tagesablauf jeden Tag (ICD- 10: G93.3) Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine flankierende verhaltenstherapeutisch orientierte, delegierte Psychotherapie im zwei- bis dreiwöchigen Rhythmus statt. Aufgrund des jahrelang andauernden chroni- schen Krankheitsverlaufs und der Multimorbidität sei die Prognose ungüns- tig. In psychiatrischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar- beitsunfähig. 3.1.6 Im Bericht vom 9. Februar 2024 (act. II 91/3 ff.) diagnostizierte Dr. med. M.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Spital I.________, das Folgende: - Reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 30.03.2023 - Immunologisch kontrollierte Hepatitis B Sie hielt fest, derzeit bestehe eine Remission unter Therapie mit Adalimu- mab und Sulfasalazin. Die Prednisolontherapie habe vor ca. zwei Wochen gestoppt werden können. Im Bericht vom 23. April 2024 (act. II 116.7) bestätigte Dr. med. M.________, derzeit bestehe eine Remission unter Therapie mit Adalimumab und Sulfasalazin. 3.1.7 Im Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1) diagnostizierten Dres. med. N.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie für Neurologie, in interdisziplinärer Hinsicht das Folgende (act. II 116.1/5 Ziff. 4.3): - Dysthymie (ICD-10: F34.1) mit längeren depressiven Reaktionen (ICD-10: F43.21) - HLA-B27-positive reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, ED 30.03.2023, aktuell in Remission - Rhizarthrose beidseits und Zustand nach Gelenksflächenersatz mit Py- rocardan-Implantation 04/2022 links und 11/2019 rechts Sie hielten fest, die ursprüngliche IV-Anmeldung am 22. März 2022 sei auf- grund einer psychischen Erkrankung erfolgt. Im März 2023 sei es zudem noch zu einer Beschwerdesymptomatik im Sinne einer reaktiven Arthritis gekommen, welche initial mit einer deutlichen humoralen und auch klini-
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- 10 - schen Entzündungsaktivität einhergegangen sei. Mittlerweile habe aller- dings durch die entsprechenden Therapiemassnahmen ein Rückgang der entzündlichen Aktivität erzielt werden können, so dass sich die Erkrankung aktuell in Remission befinde (act. II 116.1/3 Ziff. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht divergierten die objektivierbaren Befunde und geklagten Beschwer- den erheblich. Bei der Begutachtung zeigte sich in psychiatrischer Hinsicht keine gravierende depressive Störung oder eine andersartige psychische Störung, die sich wesentlich auf die Vitalität der Beschwerdeführerin aus- wirken könnte. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei allenfalls durch eine gewisse Selbstlimitierung gekennzeichnet, entspreche ansons- ten jedoch dem üblichen Tagesablauf einer Hausfrau mit zahlreichen Akti- vitäten, von Versorgung des Haushaltes bis hin zu Besuch von Freunden und Bekannten. Zur Freizeitbeschäftigung hielten die Gutachter fest, im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin in der P.________ … erlernt und sie sei mit ihrem Ehemann nach … gereist, was nach ihren Angaben ihren Gelenken ausserordentlich gutgetan habe. Therapeutisch würden die psychiatrischen Behandlungen mit 14-tägigen psychologischen Terminen der doch geringen psychiatrischen Symptomatik entsprechen. Eine statio- näre Behandlung werde von der Beschwerdeführerin nicht angedacht, da sie nicht in eine Klinik gehen möchte. Die Behandlung mit Duloxetin werde gegenwärtig offenbar lediglich weitergeführt. Aus gegenwärtiger psychiatri- scher Sicht wäre eine Reduktion vertretbar. Allerdings werde Duloxetin auch im Rahmen der Schmerzbehandlung eingesetzt (act. II 116.1/3 Ziff. 4.2). Aus internistisch-rheumatologischer Sicht könne davon ausge- gangen werden, dass sich die reaktive Arthritis zumindest ab Ende Ju- ni/Anfang Juli 2023 in Remission befunden habe. Im weiteren Verlauf sei es dann zu einer langsamen Reduktion der systemischen Kortikosteroide gekommen; diese Medikation habe dann schliesslich anfangs 2024 auch beendet werden können. Die Therapie mit Sulfasalazin habe anhand des letzten Medikamentenplanes mittlerweile in der Dosis halbiert werden kön- nen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergebe sich keine Erkrankungsaktivität seitens der reaktiven Arthritis mehr (act. II 116.1/5 Ziff. 4.3). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin wegen der besonderen psychischen Belastung und Aufsichtsführung für andere Mitarbeiter die bisherige Tätigkeit als …
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- 11 - bzw. stellvertretende … zu 80 % zumutbar (leicht verminderte Zeitpräsenz infolge vermehrter Pausen von 20 % aus psychischen Gründen). Die Be- schwerdeführerin selbst habe ihre Tätigkeit auf 80 % reduziert (act. II 116.1/6 Ziff. 4.5). Die bisherige Tätigkeit sei in internistisch- rheumatologischer Hinsicht leidensadaptiert (act. II 116.1/6 Ziff. 4.5). In internistisch-rheumatologischer Hinsicht müsse retrospektiv in der bisheri- gen und einer angepassten Tätigkeit von einer vollumfänglichen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von Ende März bis Ende Juni 2023 ausge- gangen werden (act. II 116.1/6 Ziff. 4.6 und 4.7). Nach Rückgang der ent- zündlichen Aktivität sei zumindest ab Juli 2023 von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. II 116.1/6 Ziff. 4.6). In einer ange- passten leichten bis maximal mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit weniger Stress, weniger …- und … sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (act. II 116.1/6 Ziff. 4.7). Aufgrund der leichten muskulären Dekonditionierung sowie des Trainingsmangels erscheine die Durch- führung regelmässiger Bewegungs- und Kräftigungsübungen, gegebenen- falls auch die Aufnahme eines regelmässigen Ausdauertraining, sinnvoll (act. II 116.1/7 Ziff. 4.8). 3.1.8 Im Bericht vom 3. Februar 2025 (act. II 125/42 ff.) diagnostizierte Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 29. Oktober 2024 in Behandlung war, das Folgende: - Schwere depressive Störung (ICD-10: F32.2), DD rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode seit mehreren Mona- ten (ICD-10: F33.2) - Chronische schwere Schmerzstörung (ICD-11: MG30) Die im Gutachten diagnostizierte Dysthymie (ICD-10: F34.1) entbehre jegli- cher Realität, eine ständige leichte depressive Verstimmung treffe bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Die körperliche und die psychische Belast- barkeit der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, bedingt durch die an- haltenden Schmerzen und die depressive Symptomatik. Es müsse betont werden, dass sich die bestehende Schmerzsymptomatik und die depressi- ve Symptomatik mit ihren Funktionalitätseinschränkungen gegenseitig favo- risieren und verstärken würden. Die Arbeitsfähigkeit müsse als massiv re-
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- 12 - duziert angesehen werden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.2 Vorab macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Verfah- rensrechte gemäss Art. 44 ATSG geltend (Beschwerde S. 12 Ziff. VI/2.1 ff., S. 13 Ziff. VI/2.6 f.) und moniert, das Gutachten vom 29. August 2024 und die Teilgutachten (act. II 116.1, 116.3, 116.4) seien bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar (Beschwerde S. 16 Ziff. VI/2.11). Die Beschwer- deführerin bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdegegnerin in der Mittei- lung vom 30. Mai 2024 (act. II 110) lediglich die Dres. med. N.________ und O.________ als die Begutachtung durchführende Gutachter nannte. Indessen nahm auch Dr. med. R.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, an der rheumatologischen Begutach- tung (Explorationsdatum: 16. Juli 2024; act. II 116.3/1 Ziff. 1.1) teil (act. II 116.3, 116.4; act. II B). Der Audioaufnahme ist zu entnehmen (Tonspur ab Minute 00:03 [Dr. med. N.________ stellt Dr. med. R.________ vor]), dass Dr. med. N.________ die Befragung der Beschwerdeführerin vornahm (vgl. act. II 116.3/3 ff. Ziff. 3) und die klinische Untersuchung durch Dr. med. R.________ erfolgte (Tonspur ab Minute 42:30). Das rheumatologische Teilgutachten wurde von Dres. med. N.________ und R.________ unter- zeichnet (act. II 116.3/12). Dr. med. R.________ war somit entscheidend an der Meinungsbildung beteiligt und hatte unmittelbar Einfluss auf die me- dizinische Beurteilung, was mit seiner Unterschrift bekräftigt wird. Er über- nahm damit Aufgaben, welche über diejenigen einer Hilfsperson hinausgin- gen, und ihm kam die Stellung eines Gutachters zu. Die Beschwerdegeg- nerin hätte somit der Beschwerdeführerin seinen Namen vor der Begutach- tung bekannt geben müssen und die Nichtbeachtung der Anforderung von Art. 44 ATSG stellt eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin dar, da sie die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung nicht wahrnehmen konnte. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124). Die Beschwerdeführerin hätte im Vorbescheid- und im Beschwerdeverfahren Einwände zur Begutachtung sowohl in formeller als auch in materieller Hin- sicht vorbringen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer]
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- 13 - 8C_505/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 5.1, 8C_254/2010 vom 15. Sep- tember 2010 E. 4.1.2). Sie machte jedoch – auch im vorliegenden Verfah- ren – keine gesetzlichen Ausstands- und/oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. R.________ geltend (vgl. act. II 123). Weiter war die rheumatolo- gische Gutachterin Dr. med. N.________ – deren Namen der Beschwerde- führerin mitgeteilt worden war – während der ganzen Begutachtung zuge- gen, führte die Befragung durch und war
– jedoch ohne Dr. med. R.________ – mit dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. O.________ an der Konsensbeurteilung vom 26. August 2024 (act. II 116.1/8) beteiligt. Unter diesem Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs – entgegen der Beschwerde (S. 12 Ziff. VI/2.3) – in Be- achtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geheilt (vgl. zur Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass Dr. med. S.________, Facharzt für Neurologie, als "Leitung Konsens" an der inter- disziplinären Beurteilung teilgenommen habe (act. II 116.1/8), jedoch eben- falls nicht als Gutachter genannt worden sei (vgl. act. II 110), was einen weiteren formellen Verfahrensfehler darstelle (Beschwerde S. 14 Ziff. VI/2.9), ist zu bemerken, dass es sich bei der Beteiligung von Dr. med. S.________ lediglich um eine zulässige Unterstützung einer "Hilfsperson" handelt, nahmen doch die Gutachter Dres. med. N.________ und O.________ die Gesamtbeurteilung vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 16 Ziff. VI/2.11) sind das Gutachten vom 29. August 2024 und die Teilgutachten (act. II 116.1, 116.3, 116.4) nicht aus den Akten zu weisen. Weiter ist zu prüfen, ob auch in materieller Hinsicht der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
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- 14 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den
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- 15 - geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124) stützt sich massgeblich auf das Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1), einschliesslich der Teilgutachten (act. II 116.3-116.4). Diese erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der bidisziplinären Beurteilung (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.4.1 In rheumatologischer Hinsicht legten die Gutachter in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf eine umfassende Befragung (act. II 116.3/3 ff. Ziff. 3) sowie eine klinische Untersuchung (act. II 116.3/6 f. Ziff. 4) über- zeugend dar, dass eine HLA-B27-positive reaktive Arthritis bei eitriger Gardnerella vaginalis Kolpitis, aktuell in Remission, und Rhizarthrosen beidseits sowie ein Zustand nach Gelenksflächenersatz mit Pyrocardan- Implantation links im April 2022 und rechts im November 2019 vorliegen. Die Herleitung der Diagnosen ist schlüssig und einleuchtend (act. II 116.1/4 Ziff. 4.3, 116.3/8 Ziff. 6). Die Beurteilung, dass es aufgrund der reaktiven Arthritis (ED Ende März 2023) vorübergehend zu Entzündungen im Bereich der Iliosakralgelenke, des Kniegelenks rechts sowie des linken Sprungge- lenks und damit zu einer vorübergehenden Funktionsstörung kam, ist nachvollziehbar. Angesichts des kompletten Rückgangs der entzündlichen Aktivität mittels Therapiemassnahmen ist es einleuchtend, dass in einer angepassten Tätigkeit keine objektivierbare Einschränkung mehr vorliegt, weshalb auch die Einschätzung überzeugt, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Ende März bis Ende Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war und ihr ab Juli 2023 eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelas- tenden Tätigkeit respektive die angestammte Tätigkeit in somatischer Hin- sicht zu 100 % (8.5 Stunden pro Tag; act. II 116.3/9 ff. Ziff. 7.2, 8) zumutbar ist. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. O.________ gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Befragung der Beschwerde-
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- 16 - führerin sowie in Kenntnis der Aktenlage überzeugend fest, dass eine Dys- thymie (ICD-10: F34.1) vorliegt. Die Herleitung der Diagnose ist schlüssig und einleuchtend. Insbesondere setzte sich der Gutachter mit der Beurtei- lung der behandelnden Psychiaterin und der psychiatrischen Dienste L.________ einlässlich auseinander und begründete einleuchtend, weshalb er nicht deren Diagnosen folgt, führte er doch aus, dass weder eine schwe- re depressive Episode noch die anderen von der behandelnden Psychiate- rin aufgeführten psychischen Diagnosen bis auf die Anpassungsstörung nachvollziehbar sind (act. II 116.4/9 Ziff. 6.2 f.). Weiter leuchtet seine Schlussfolgerung ein, dass sich eine mittelschwere oder schwere depressi- ve Episode nicht mit dem therapeutischen Aufwand (im Zeitpunkt der Be- gutachtung: 14-tägige Termine [act. II 116.4/8 Ziff. 6.1]), der Tagesaktivität und der Freizeitgestaltung in Einklang bringen lässt. Der psychiatrische Gutachter ist seinen Pflichten, sich insgesamt kritisch mit dem Aktenmate- rial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung vorzuneh- men, vollumfänglich nachgekommen. 3.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag das Gut- achten vom 29. August 2024 nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Ent- gegen der Beschwerde (S. 20 f. Ziff. VI/3.10) liegen keine Hinweise für eine mangelhafte Befunderhebung vor. Vielmehr erwähnten die Gutachter in der "Verhaltensbeobachtung" u.a., dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerz- symptomatik und die psychische Situation mehrfach mit Nachdruck schil- derte und teilweise unvermittelt in Tränen ausbrach (act. II 116.3/7 Ziff. 4.3, 116.4/6 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin konnte dennoch die Aufmerk- samkeit und Konzentration während der Untersuchung aufrechterhalten und es lagen auch keine Gedächtnis- und Denkstörungen vor (act. II 116.4/7 Ziff. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Diagnose sei mit einer "Dysthymie" bagatellisiert worden (Beschwerde S. 18 Ziff. VI/3.7), kann ihr nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutach- ter stützte sich auf die festgestellten Befunde (act. II 116.4/7 Ziff. 4.3) und diskutierte diese in der Beurteilung eingehend, wobei er auch die Angaben über den Tagesablauf, die Freizeitgestaltung sowie Ferienaufenthalte mit- einbezog (act. II 116.4/8 Ziff. 6.1). Entgegen der Beschwerde (S. 22 Ziff. IV/3.10) liegen keine Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aus dem sozialen Leben zurückgezogen hat (act. II 116.3 Ziff. 5 f., 116.4/5);
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- 17 - vielmehr gibt sie an, viele Kontakte (u.a. mit der Nachbarin, häufige Tele- fonkontakte mit den Kindern), aber wenige Beziehungen zu haben. Es sind weiter keine Widersprüche ersichtlich, auch nicht in Bezug auf die Frage nach einer stationären Behandlung, erwähnte die Beschwerdeführerin doch, sie habe Angst vor einer Klinik, da fühle sie sich nicht wohl (act. II 116.4/4). Soweit der Gutachter zur Medikation ausführt, es "wäre eine Re- duktion durchaus vertretbar. Allerdings wird Duloxetin auch im Rahmen der Schmerzbehandlung eingesetzt", schreibt er den Behandlern keine medi- kamentöse Therapie vor, vielmehr diskutierte Dr. med. O.________ "das für und wider" einer Herabsetzung von Duloxetin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 23 Ziff. IV/3.10) berücksichtigten die Gutachter eine leichte muskuläre Dekonditionierung im Zumutbarkeitsprofil, zumal der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar sind (act. II 116.3/10 Ziff. 8.2) und empfahlen die Durchführung regelmässiger Bewegungs- und Kräftigungsübungen bzw. ein Ausdauer- training (act. II 116.1/7 Ziff. 4.8). Auch von der Erkrankung der Beschwer- deführerin an einem Schilddrüsenkarzinom im Jahr 2021 hatten die Gut- achter Kenntnis (vgl. act. II 116.3/4). Bezüglich der geltend gemachten Fa- tigue zeigte sich indessen bei der Befunderhebung keine Ermüdung und die Aufmerksamkeit sowie die Konzentration waren nicht herabgesetzt. Dem Vorbringen einer mangelnden Prüfung eines befristeten Rentenan- spruchs durch die Beschwerdegegnerin kann ebenfalls nicht gefolgt wer- den, zumal die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 wiederum zu 100 % ar- beitsfähig war (act. II 116.3/11 Ziff. 8.2) und die vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit von drei Monaten (April bis Juni 2023) nicht zu einem befristeten Rentenanspruch führt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin stützt sich in der Beschwerde (S. 18 ff. Ziff. VI/3.8 f.) zudem auf den Bericht von Dr. med. Q.________ vom 3. Fe- bruar 2025 (act. II 125/42), bei welchem sie seit dem 29. Oktober 2024 in Behandlung ist. Der nach der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht ist zwar einzubeziehen, falls er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlaubt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Es gilt jedoch auch zu berück- sichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa-
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- 18 - gen (vgl. E. 3.3.3). Dr. med. Q.________ diagnostizierte eine schwere de- pressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung und kritisierte die im Gutachten gestellte Diagnose einer Dysthymie (ICD-10: F34.1), ohne jedoch eine Verschlechterung der psychischen Situation seit der Begutach- tung nachzuweisen und die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsun- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit fundiert zu begründen (act. II 125/44). Damit vermag er das schlüssige Gutachten nicht ansatz- weise zu entkräften; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts handelt, geht Dr. med. Q.________ doch nicht von wesentlich anderen Befunden ("Auffassung intakt, Aufmerksamkeit erhalten, Konzentration im Verlaufe der Konsultati- on nachlassend" [act. II 125/42]) als der Gutachter Dr. med. O.________ aus. 3.5 Nach dem Dargelegten und gestützt auf das schlüssige Gutachten vom 29. August 2024 (act. II 116.1) ist der Beschwerdeführerin die bisheri- ge Tätigkeit als … bzw. stellvertretende … zu 80 % zumutbar (Einschrän- kung von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarf [act. II 116.1/6 Ziff. 4.6, 116.4/10 Ziff. 8.2]) und in einer angepassten Tätigkeit (mit weniger Stress, weniger Personalverantwortung, weniger …, leichte bis maximal mittel- schwere wechselbelastende Tätigkeit) ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (act. II 116.1/6 Ziff. 4.7). Ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 ist nicht durchzuführen. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig ist, so dass der Invaliditätsgrad dieser Einschrän- kung entspricht, begründet dies keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 124) grundsätzlich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
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- 19 - hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Eingabe vom
26. Februar 2025; Beschwerdebeilagen [act. I] 3, [act. IA] 5-9). Da das Ver- fahren zudem nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entspre- chende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.5 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem
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- 20 - gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 18. März 2025 machte Rechtsanwalt B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'288.80 (19 Stunden à Fr. 250.-- pro Stunde, zuzüglich Auslagen von Fr. 142.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 396.30 [8.1 % von Fr. 4'892.50]) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Daraus ergibt sich eine Entschädigung als amtlicher Anwalt von Fr. 4'261.85 (Honorar von Fr. 3'800.-- [19 Stunden à Fr. 200.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 142.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 319.35 [8.1 % von Fr. 3'942.50]). Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach-
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- 21 - zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5'288.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'261.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.